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Versicherungsrecht

Isabel Müller

Panzerknacker mit Schlüssel

Ins Einfamilienhaus der Familie K. wird eingebrochen. Die Einbrecher haben bei der Suche nach Wertgegenständen eine Spur der Verwüstung hinterlassen - und den Safeschlüssel gefunden. Mit diesem war es ihnen ein Leichtes, den Tresor zu öffnen und wertvollen Schmuck zu entwenden. Die Hausratversicherung der Familie K. will nur den Minimalbetrag bezahlen. In ihrer Begründung beruft sich die Versicherung auf ihre Allgemeinen Versicherungsbestimmungen AVB: Der Safe sei nicht eingemauert und wiege weniger als 5 kg. Familie K. wendet sich daraufhin sofort an die DAS. Die DAS Juristin interveniert mit der Begründung, die Hausratversicherung habe die AVB zu eng ausgelegt. Der Safe sei so fest angebracht, dass er mit einem eingemauerten durchaus vergleichbar sei. Ausserdem sei er weder beschädigt noch mitgenommen, sondern mit dem gefundenen Schlüssel geöffnet worden, was auch bei einem eingemauerten Safe möglich gewesen wäre. Die Aussage, der Safe der Familie K. genüge den Sicherheitsvorschriften nicht, habe somit keinen Bestand. Dank der Intervention der DAS Juristin ist die Hausratversicherung zur Rückerstattung von 20‘000 Franken bereit und nicht nur von 8‘000 Franken, wie ursprünglich vorgeschlagen.