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Patientenrecht

Isabel Müller

Verletzung der Aufklärungspflicht bei Routineoperation

Nach einer Hühneraugenoperation ist ein Zeh von Frau L. verkürzt. Die Patientin wendet sich an die DAS.

Bei ihren Abklärungen stellt die DAS Anwältin fest, dass eine solche Verkürzung zwar grundsätzlich zum Operationsrisiko gehört, jedoch der operierende Arzt seiner Aufklärungspflicht über mögliche Operationsrisiken bei Frau L. nicht hinreichend nachgekommen ist. Dieser Argumentation muss sich auch die Haftpflichtversicherung des Arztes beugen. In einer aussergerichtlichen Einigung wird Frau L. eine Genugtuungsentschädigung von 5000 Franken zugesprochen.