AVB 2010
Allgemeine Versicherungsbedingungen für Privatpersonen
Eine kleinere Version zum Ausdrucken können Sie hier runterladen.
I. Kundeninformation
Ihre Rechtsschutzversicherung im Überblick
Liebe Kundin, lieber Kunde
Sie haben sich für eines unserer Produkte entschieden, weil Sie uns vertrauen. Dafür möchten wir Ihnen herzlich danken. Diese Kundeninformation soll Ihnen einen Überblick über unser Unternehmen und den wesentlichen Vertragsinhalt geben. Die genauen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Antrag oder der Offerte, der Police, den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen sowie den anwendbaren Gesetzen.
Wer sind wir ?
Die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luzern, ist die einzige unabhängige Rechtsschutzversicherung der Schweiz ( www.das.ch ).
Sie ist ein Unternehmen der international tätigen D.A.S. Gruppe, des grössten Rechtsschutzversicherers Europas. Werden Sie im Ausland in einen Rechtsstreit verwickelt, profitieren Sie von unserem exklusiven Dienstleistungsnetz.
Wir sind weder wirtschaftlich noch personell mit anderen Versicherungen in der Schweiz verflochten und deshalb ausschliesslich den Interessen unserer Kunden verpflichtet. Die DAS ist der einzige Rechtsschutzspezialist der Schweiz, der Ihnen eine objektive, neutrale und in jeder Hinsicht unbefangene Interessenwahrung garantieren kann.
Was ist eine Rechtsschutzversicherung ?
Eine Rechtsschutzversicherung schützt Sie vor den finanziellen Risiken einer Rechtsangelegenheit. Gegen Bezahlung einer Prämie erbringt die DAS einerseits Rechtsdienstleistungen ( Rechtsberatung, Rechtsvertretung ) und übernimmt andererseits Rechtsverfolgungskosten.
Welche Risiken sind versichert und wie ist der Umfang des Versicherungsschutzes ?
Die DAS berät Sie in Rechtsfragen und unterstützt Sie bei rechtlichen Streitigkeiten. Die versicherten Rechtsbereiche sowie der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Antrag oder der Offerte, der Police sowie den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen.
Es gibt keine Rechtsschutzversicherung, die alle Streitigkeiten abdeckt. Eine Versicherung ohne Ausschlüsse wäre sehr teuer, eine zu wenig umfassende Versicherung deckt nicht alle vernünftigerweise abzusichernden Risiken. Unsere Produkte können flexibel Ihren Bedürfnissen angepasst werden und schützen Sie gut gegen Rechtsprobleme des Alltags. Wichtige Ausschlüsse und Einschränkungen sind in unseren AVB hervorgehoben.
In einzelnen Fällen tragen Sie einen Selbstbehalt. Die Details dazu finden Sie in den AVB.
Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz ?
Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die während der Vertragsdauer eingetreten und der DAS gemeldet worden sind. In einigen Fällen gilt eine Wartefrist.
Was ist im Rechtsfall zu tun ?
Sie sollten der DAS
- unverzüglich jeden Rechtsfall melden, für den Sie die rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen wollen ;
- alle mit dem Fall zusammenhängenden Auskünfte erteilen ;
- alle sachdienlichen Unterlagen und Beweismittel zur Verfügung stellen.
Bitte erteilen Sie ohne vorherige Einwilligung der DAS keine direkten Aufträge ( z. B. an Anwälte oder Experten ), sonst verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz !
Wie steht es mit dem Datenschutz ?
Zur Erfüllung unserer Aufgaben müssen wir Personendaten erheben, verarbeiten und speichern. Es handelt sich um Kundendaten ( Name, Adresse usw. ), Antragsdaten ( Antworten auf Antragsfragen usw. ), Vertragsdaten ( Vertragsdauer usw. ), Inkassodaten ( Prämieneingänge usw. ) und Schadendaten ( Schadenmeldungen usw. ). Diese Daten werden in Papier- und elektronischer Form gemäss den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt und werden zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben, zur Vertragsverwaltung sowie zur Schadenabwicklung bearbeitet.
Falls erforderlich, werden Daten zur Schadenabwicklung an involvierte Dritte ( Versicherungen usw. ) weitergegeben.
Wie berechnet sich die Prämie ?
Die Höhe der Prämie richtet sich nach dem gewählten Versicherungsschutz. Für Ratenzahlung und kurze Vertragsdauer können Zuschläge erhoben werden.
Wann beginnt und endet der Vertrag ?
Das Datum des Inkrafttretens und die vereinbarte Vertragsdauer gehen aus der Police hervor. Wird der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr.
Neben der Kündigung auf den Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer bestehen weitere Kündigungsmöglichkeiten. Hier die wichtigsten in Kürze :
- wenn während der Laufzeit der Prämientarif ändert ;
- nach Eintritt eines versicherten Rechtsfalles, in dem wir Versicherungsleistungen erbracht haben ;
- wenn Sie im Antrag eine Frage unrichtig beantwortet oder etwas verschwiegen haben. In diesem Fall dürfen wir sogar die erbrachten Leistungen zurückfordern !
Benötigen Sie weitere Informationen ?
Wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie zu einem Punkt mehr wissen möchten, sprechen Sie Ihre Versicherungsberaterin oder Ihren Versicherungsberater darauf an oder wenden Sie sich an unser nächstgelegenes Rechtsbüro ! Besuchen Sie uns auch auf Internet unter www.das.ch.
II. Gegenstand der Versicherung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich wahlweise auf den Privat- und / oder Verkehrs-Rechtsschutz, der mit verschiedenen Zusatzdeckungen ergänzt werden kann.
Der Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes werden durch die gemeinsamen und besonderen Bestimmungen zusammen umschrieben. Die gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem Fall, die besonderen Bestimmungen nur so weit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind.
III. Privat-Rechtsschutzdeckung
Artikel 1 - Versicherte Personen
1. Einzelversicherung
Versichert ist der Versicherungsnehmer.
2. Familienversicherung
Versichert sind der Versicherungsnehmer und jene Personen, die mit ihm dauernd im gleichen Haushalt leben.
3. Familienangehörige mit anderem Wohnsitz
Durch Zusatzvereinbarung kann die Versicherungsdeckung auf die in der Police erwähnten Familienangehörigen mit Wohnsitz ausserhalb des gemeinsamen Haushalts erweitert werden.
Artikel 2 - Grunddeckung
Die DAS gewährt Versicherungsdeckung in folgenden Bereichen ( abschliessende Aufzählung ) :
1.
Schadenersatz
Geltendmachung ausservertraglicher Schadenersatzansprüche beim haftpflichtigen Dritten für Sach- und Personenschäden ( Körperverletzung, Tötung ) sowie unmittelbar mit ihnen zusammenhängende Vermögensschäden. Versicherungsschutz besteht ferner für das aktive Vorgehen im Strafverfahren zur Durchsetzung dieser Ansprüche.
Nicht versichert sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit
a )
Sachschäden an Liegenschaften ( vorbehältlich Zusatzdeckung gemäss Art. 3 Ziff. 1 ) ;
b )
Ansprüchen, die in Konkurrenz mit vertraglichen Ansprüchen oder an deren Stelle geltend gemacht werden.
2.
Opferhilfe
Geltendmachung von Ansprüchen nach schweizerischem Opferhilfegesetz sowie das aktive Vorgehen im Strafverfahren zu deren Durchsetzung.
3. Patientenrecht
Interessenwahrung des Versicherten als Patient
bei Auseinandersetzungen mit Ärzten, Spitälern und anderen medizinischen Institutionen, denen ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird.
4. Straf- und Verwaltungsstrafrecht
Strafrechtliche Verteidigung des Versicherten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern ihm ein Fahrlässigkeitsdelikt zur Last gelegt wird.
Wird dem Versicherten ein Vorsatzdelikt vorgeworfen, so werden die versicherten Leistungen am Ende des Verfahrens rückvergütet, sofern durch rechtskräftigen Entscheid
a )
das Bestehen einer Notwehr- oder Notstandsituation anerkannt,
b )
der Versicherte freigesprochen,
c )
das Verfahren eingestellt wurde. Steht die Einstellung des Verfahrens im Zusammenhang mit einer Entschädigung an den Strafkläger oder
einen Dritten, besteht kein Versicherungsschutz.
Nicht versichert sind Verfahren im Zusammenhang mit Liegenschaften ( vorbehältlich Zusatzdeckung gemäss Artikel 3 Ziffer 1 ).
5. Versicherungsrecht
Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis mit privaten und öffentlichen Versicherungseinrichtungen, Krankenkassen und Pensionskassen ( betreffend Grundeigentum nur, wenn Artikel 3 Ziffer 1 mitversichert ist ).
6. Mietrecht
Mietrechtliche Streitigkeiten mit dem Vermieter
•
des Privatdomizils, auf welches die Police lautet,
•
der Garage- und Abstellplätze an gleicher Adresse,
•
eines Familiengartens,
•
einer Ferienunterkunft für eine Maximalmietdauer von 6 Monaten.
Durch Zusatzvereinbarung kann die Versicherungsdeckung auf weitere Mietobjekte ausgedehnt werden.
7. Arbeitsrecht
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber.
Ausgeschlossen sind Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den Mitgliedern der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrates ( vorbehältlich Zusatzvereinbarung gemäss Artikel 3 Ziffer 3 ).
8. Übriges Vertragsrecht
Streitigkeiten infolge Nichterfüllung oder nicht vollständiger Erfüllung obligationenrechtlicher Verträge über Waren und Leistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Versicherten bestimmt sind und nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen oder gewerblichen Haupt- oder Nebentätigkeit stehen.
Nach gewählter Versicherungsvariante gilt der Versicherungsschutz ab folgendem Mindeststreitwert :
| Basic | Classic | Top | |
| Mindeststreitwert | CHF 600.- | CHF 300.- | keine Begrenzung |
Ausgeschlossen sind vertragliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit
a )
Erwerb und Veräusserung von Immobilien und Grundstücken ;
b )
Bau, Umbau oder Abbruch von Immobilien ( vorbehältlich Zusatzvereinbarung gemäss Artikel 3 Ziffer 1 ) ;
c )
Belehnung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Grundstücken ;
d )
Wertpapieren und Beteiligungen, Bank- und Börsengeschäften, Spekulation- und Termingeschäften, Spiel und Wette sowie mit der Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten.
9. Nachbarrecht
Streitigkeiten mit einem direkt angrenzenden Nachbarn aus übermässigen Rauch-, Gas-, Geruch- oder Lärmimmissionen ( abschliessende Aufzählung ), sofern
a )
das Privatdomizil des Versicherten, auf welches die Police lautet, oder ein zusätzlich versichertes und in der Police erwähntes Mietobjekt betroffen und
b )
der Streit privatrechtlicher Natur ist und in die Kompetenz eines Zivilgerichts fällt.
10. Mustervorlagen
Die DAS stellt im Sinne allgemeiner Vorlagen folgende Dokumente in deutscher, französischer und italienischer Sprache zur Verfügung ( abschliessende Aufzählung ) :
Vertrag über freie Mitarbeit - Kaufvertrag -
Darlehensvertrag - Forderungsabtretung ( Zession ) -
Aufhebungsvertrag - Vollmacht - Vergleichsvertrag.
Die allgemeinen Vorlagen berücksichtigen schweizerisches Recht. Sie sind vom Anwender an die jeweiligen konkreten Gegebenheiten anzupassen.
11. Rechtsauskünfte
Ausserhalb der in Ziffer 1 bis 9 aufgeführten Rechtsgebiete hat der Versicherte bei Rechtsfragen im Bereich des schweizerischen Personen-, Erb-, Familien- und Scheidungsrechts Anspruch auf eine einmalige Rechtsauskunft pro Angelegenheit.
Artikel 3 – Zusatzdeckungen
Durch Zusatzvereinbarung kann die Versicherungsdeckung auf folgende Gebiete erweitert werden.
1. Grundeigentümerrechtsschutz
Für die in der Police bezeichneten Liegenschaften gewährt die DAS Versicherungsdeckung in folgenden Bereichen ( abschliessende Aufzählung ) :
a )
Schadenersatz : Geltendmachung ausservertraglicher Schadenersatzansprüche beim haftpflichtigen Dritten für Sachschäden sowie unmittelbar mit ihnen zusammenhängenden Vermögensschäden. Versicherungsschutz besteht ferner für das aktive Vorgehen im Strafverfahren zur Durchsetzung dieser Ansprüche.
Nicht versichert sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ansprüchen, die in Konkurrenz mit vertraglichen Ansprüchen oder an deren Stelle geltend gemacht werden.
b )
Strafrecht : Strafrechtliche Verteidigung des Versicherten vor Gerichten und sonstigen Strafbehörden, sofern ihm ein Fahrlässigkeitsdelikt zur Last gelegt wird.
Wird dem Versicherten ein Vorsatzdelikt vorgeworfen, so werden die versicherten Leistungen am Ende des Verfahrens rückvergütet, sofern durch rechtskräftigen Entscheid
•
das Bestehen einer Notwehr- oder Notstandsituation anerkannt,
•
der Versicherte freigesprochen,
•
das Verfahren eingestellt wurde. Steht die Einstellung des Verfahrens im Zusammenhang mit einer Entschädigung an den Strafkläger oder einen Dritten, besteht kein Versicherungsschutz.
c )
Versicherungsrecht : Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis mit öffentlichen und privaten Versicherungen.
d )
Arbeitsrecht : arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Grundeigentümer und den Angestellten, denen der Unterhalt der versicherten Liegenschaft obliegt ( Hauswart, Gärtner ).
e )
Nachbarrecht : Streitigkeiten mit einem direkt angrenzenden Nachbarn, die sich auf privatrechtliche Bestimmungen des Nachbarrechts stützen.
f )
Innenaus- oder -umbau : Streitigkeiten aus einfachem Auftrag und Werkvertrag, welche den Innenaus- oder -umbau zum Gegenstand haben, sofern keine amtliche Bewilligung erforderlich ist.
g )
Sachenrecht : Streitigkeiten im Zusammenhang mit Dienstbarkeiten und Grundlasten, die im Grundbuch eingetragen sind.
h )
Stockwerkeigentum : Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern bezüglich Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten.
i )
Grenzverlauf : Streitigkeiten, die sich auf die Grenzen der Liegenschaft beziehen ;
j )
Enteignung : Streitigkeiten, welche die formelle Enteignung der Liegenschaft zum Gegenstand haben.
2. Vermieterrechtsschutz
Streitigkeiten aus Miet- und Pachtvertrag zwischen dem Versicherten und den Mietern oder Pächtern der in der Police bezeichneten Liegenschaften.
3.
Arbeitsrecht für Geschäftsleitungsmitglieder und Verwaltungsräte
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den Mitgliedern der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrates bis zu einem versicherten Streitwert von Fr. 300 000.-. Bei höherem Streitwert werden anteilmässig jene Kosten übernommen, die dem Verhältnis zwischen versichertem und effektivem Streitwert entsprechen. Der massgebende Streitwert richtet sich nach der gesamten Forderung ( inkl. Widerklage ) und nicht nach eventuellen Teilklagen.
Artikel 4 - Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht in Rechtsgebieten, die nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen genannt sind. Zudem ist in folgenden Fällen keine Deckung gegeben :
1.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder sonstigen gewinnorientierten Handlung, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruht ;
2.
Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherten abgetreten wurden und die Abwehr von Ansprüchen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherte übernommen hat ;
3.
Einsprachen gegen Bauvorhaben, Zwangsverwertung der Liegenschaft, Bauhandwerkerpfandrecht sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit öffentlichem Planungsrecht und Güterzusammenlegung ;
4.
Abwehr von Konventionalstrafen und ausservertraglichen Schadenersatzansprüchen ;
5.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verantwortlichkeitsansprüchen gegen Gesellschaftsorgane ;
6.
Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und dem eigenen Rechtsschutzversicherer ;
7.
Streitigkeiten mit Anwälten, Experten und anderen Beauftragten, die in einem von der DAS gedeckten Fall tätig geworden sind ;
8.
Streitigkeiten oder Interessenkonflikte zwischen Personen, die durch den gleichen Versicherungsvertrag versichert sind ( dieser Ausschluss bezieht sich nicht auf den Versicherungsnehmer selbst ) ;
9.
Streitigkeiten, die den Versicherten in der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Lenker, Käufer, Verkäufer, Leasingnehmer, Entlehner oder Mieter von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen betreffen ( ausgenommen Fahrräder, Motorfahrräder, motorlose Wasserfahrzeuge, Segelboote mit einer Segelfläche bis zu 15 m², Kleinmotorboote bis zu 8 PS / 5,88 kW, Fallschirme, Gleitschirme und Hängegleiter ) ;
10.
Streitigkeiten als Folge aktiver Beteiligung an einer Rauferei oder Tätlichkeit sowie im Zusammenhang mit Ehrverletzungsdelikten ;
11.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit vereins-, stiftungs-, genossenschafts- und gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen ;
12.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit fürsorgerischem Freiheitsentzug ;
13.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Neutralitätsverletzungen, Streiks, Unruhen aller Art, Erdbeben, Atomkernspaltung und -fusion, ionisierender und nichtionisierender Strahlung, gentechnisch veränderten Organismen sowie Nanotechnologie.
Artikel 4 – Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht in Rechtsgebieten, die nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen genannt sind. Zudem ist in folgenden Fällen keine Deckung gegeben :
1. Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder sonstigen gewinnorientierten Handlung, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruht ;
2. Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherten abgetreten wurden und die Abwehr von Ansprüchen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherte übernommen hat ;
3. Einsprachen gegen Bauvorhaben, Zwangsverwertung der Liegenschaft, Bauhandwerkerpfandrecht sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit öffentlichem Planungsrecht und Güterzusammenlegung ;
4. Abwehr von Konventionalstrafen und ausservertraglichen Schadenersatzansprüchen ;
5. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verantwortlichkeitsansprüchen gegen Gesellschaftsorgane ;
6. Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und dem eigenen Rechtsschutzversicherer ;
7. Streitigkeiten mit Anwälten, Experten und anderen Beauftragten, die in einem von der DAS gedeckten Fall tätig geworden sind ;
8. Streitigkeiten oder Interessenkonflikte zwischen Personen, die durch den gleichen Versicherungsvertrag versichert sind ( dieser Ausschluss bezieht sich nicht auf den Versicherungsnehmer selbst ) ;
9. Streitigkeiten, die den Versicherten in der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Lenker, Käufer, Verkäufer, Leasingnehmer, Entlehner oder Mieter von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen betreffen ( ausgenommen Fahrräder, Motorfahrräder, motorlose Wasserfahrzeuge, Segelboote mit einer Segelfläche bis zu 15 m², Kleinmotorboote bis zu 8 PS / 5,88 kW, Fallschirme, Gleitschirme und Hängegleiter ) ;
10. Streitigkeiten als Folge aktiver Beteiligung an einer Rauferei oder Tätlichkeit sowie im Zusammenhang mit Ehrverletzungsdelikten ;
11. Streitigkeiten im Zusammenhang mit vereins-, stiftungs-, genossenschafts- und gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen ;
12. Streitigkeiten im Zusammenhang mit fürsorgerischem Freiheitsentzug ;
13. Streitigkeiten im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Neutralitätsverletzungen, Streiks, Unruhen aller Art, Erdbeben, Atomkernspaltung und -fusion, ionisierender und nichtionisierender Strahlung, gentechnisch veränderten Organismen sowie Nanotechnologie.
IV. Verkehrs-Rechtsschutzdeckung
Artikel 5 – Versicherte Personen und Fahrzeuge
1. Einzelversicherung
Gedeckt sind
a ) der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als
•
Eigentümer oder Halter von Motorwagen
bis 3,5 t, Wohnmobilen, Anhängern, Motorrädern, Motorfahrrädern oder Fahrrädern ;
•
Lenker jedes beliebigen Strassen- oder Schienenfahrzeugs ;
•
Fussgänger oder Passagier eines privaten oder öffentlichen Verkehrsmittels ;
b )
die Lenker und Passagiere eines auf den Namen des Versicherungsnehmers zugelassenen Motorwagens bis 3,5 t, Wohnmobils, Motorrads, Motorfahrrads, inklusive Ersatzfahrzeuge ;
c )
die Lenker und Passagiere eines Fahrzeugs im Sinne von Bst. b ), das durch den Versicherungsnehmer gemietet wurde.
2. Familienversicherung
Gedeckt sind
a )
der Versicherungsnehmer und jene Personen, die mit ihm dauernd im gleichen Haushalt leben, in ihrer Eigenschaft als
•
Eigentümer oder Halter von Motorwagen
bis 3,5 t, Wohnmobilen, Anhängern, Motorrädern, Motorfahrrädern oder Fahrrädern ;
•
Lenker jedes beliebigen Strassen- oder Schienenfahrzeugs ;
•
Fussgänger oder Passagier eines privaten oder öffentlichen Verkehrsmittels ;
b )
die Lenker und Passagiere eines auf den Namen eines Versicherten gemäss Bst. a ) zugelassenen Motorwagens bis 3,5 t, Wohnmobils, Motorrads, Motorfahrrads, inklusive Ersatzfahrzeuge ;
c )
die Lenker und Passagiere eines Fahrzeugs im Sinne von Bst. b ), das durch einen Versicherten gemietet wurde.
Artikel 6 – Grunddeckung
Die DAS gewährt Versicherungsdeckung in folgenden Bereichen ( abschliessende Aufzählung ) :
1.
Schadenersatz
Geltendmachung des dem Versicherten entstandenen Schadens im Anschluss an
• einen Verkehrsunfall ;
•
den Diebstahl oder die Beschädigung eines versicherten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht auch für das aktive Vorgehen im Strafverfahren zur Durchsetzung dieses Anspruchs.
2. Opferhilfe
Geltendmachung von Ansprüchen nach schweizerischem Opferhilfegesetz sowie das aktive Vorgehen im Strafverfahren zu deren Durchsetzung.
3. Strafrecht
Strafrechtliche Verteidigung infolge Verletzung von Bestimmungen, die den Strassenverkehr regeln.
4. Führerausweis / Fahrzeugausweis
Interessenwahrung bei Auseinandersetzungen mit schweizerischen und liechtensteinischen Administrativbehörden, die den Entzug oder die Wiedererteilung des Führer- oder Fahrzeugausweises zum Gegenstand haben.
5. Besteuerung
Streitigkeiten über die Besteuerung immatrikulierter Fahrzeuge.
6. Versicherungsrecht
Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis mit öffentlichen und privaten Versicherungen im Anschluss an einen Verkehrsunfall oder im Zusammenhang mit einem auf den Versicherten eingelösten Fahrzeug. Es besteht keine Wartefrist gemäss Artikel 11 Ziffer 2.
7. Vertragsrecht
Streitigkeiten infolge Nichterfüllung oder nicht vollständiger Erfüllung obligationenrechtlicher Verträge über Fahrzeuge, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Versicherten bestimmt sind. Es besteht keine Wartefrist gemäss Artikel 11 Ziffer 2.
Von der Deckung ausgeschlossen sind Streitigkeiten aus Verträgen, die der Versicherte gewerbsmässig aus einem Haupt- oder Nebenerwerb abschliesst ( als Garagist, Autohändler, Autovermieter, etc. ).
Artikel 7 – Zusatzdeckungen
Durch Zusatzvereinbarung kann die Versicherungsdeckung auf folgende Risiken erweitert werden :
1. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Rennen, Wettfahrten und deren Trainings ;
2. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen ;
3. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen bis 5,7 t Abfluggewicht.
Die Bestimmungen von Artikel 6 finden auf die besonderen Risiken sinngemäss Anwendung.
Artikel 8 – Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht in Rechtsgebieten, die nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen genannt sind. Zudem ist in folgenden Fällen keine Deckung gegeben :
1. Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und dem eigenen Rechtsschutzversicherer ;
2. Streitigkeiten mit Anwälten, Experten und anderen Beauftragten, die in einem von der DAS gedeckten Fall tätig geworden sind ;
3. Streitigkeiten oder Interessenkonflikte zwischen Personen, die durch den gleichen Versicherungsvertrag versichert sind ( dieser Ausschluss bezieht sich nicht auf den Versicherungsnehmer selbst ) ;
4. Abwehr von Schadenersatzansprüchen und Konventionalstrafen ;
5. Schadenereignisse, bei welchen der Lenker keinen gültigen Führerausweis besass oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war ;
6. Streitigkeiten im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Neutralitätsverletzungen, Streiks, Unruhen aller Art, Erdbeben, Atomkernspaltung und -fusion, ionisierender und nichtionisierender Strahlung, gentechnisch veränderten Organismen sowie Nanotechnologie ;
7. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Rennen oder Wettfahrten und an deren Trainingsläufen, sofern keine Zusatzvereinbarung abgeschlossen wurde ;
8. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wasser- und Luftfahrzeugen, sofern keine Zusatzvereinbarung abgeschlossen wurde.
V. Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 9 - Versicherte Leistungen
1. Zusätzlich zur Interessenwahrung durch den eigenen Rechtsdienst übernimmt die DAS je nach gewählter Variante folgende Kosten ( abschliessende Aufzählung ) :

2.
Wird dem Versicherten in einem gedeckten Rechtsfall eine Forderung zugesprochen oder wird sie durch
die Gegenpartei schriftlich anerkannt, ergreift die DAS zu deren Durchsetzung folgende Massnahmen ( abschliessende Aufzählung ) :
a )
Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung : Betreibungs-, Rechtsöffnungs-, Fortsetzungs- und Pfändungsbegehren ;
b )
Betreibung auf Konkurs : Betreibungs-, Rechtsöffnungs-, Fortsetzungsbegehren.
Ausgeschlossen ist das Vorgehen gegen Schuldner, gegen welche bereits Verlustscheine ausgestellt worden sind oder deren Überschuldung aus dem Betreibungsregister ersichtlich ist.
3. Bei mehreren Rechtsfällen, die mit dem gleichen Grundereignis ( Artikel 11 Ziffer 3 ) sachlich zusammenhängen, steht die maximale Deckungssumme für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen nur einmal zur Verfügung.
4. Sind mehrere Versicherte vom gleichen Grundereignis betroffen, ist die DAS berechtigt, die Leistungen auf die aussergerichtliche Interessenwahrung und die Führung eines notwendigen Musterprozesses zu beschränken.
5. In Rechtsfällen ausserhalb der EU/EFTA erbringt die DAS keine eigenen Dienstleistungen, sondern erstattet dem Versicherten die Kosten seiner Interessenwahrung im Rahmen von Ziffer 1.
6. Die gerichtlich und aussergerichtlich zugesprochenen Parteientschädigungen zugunsten des Versicherten fallen der DAS bis zur Höhe der von ihr erbrachten Leistungen zu. Im Falle eines Vergleichs übernimmt die DAS jenen Kostenanteil, der nach Massgabe des Unterliegens auf den Versicherten entfällt. Ohne vorgängige Zustimmung sind anderslautende Abreden unter den Parteien für die DAS nicht bindend.
7.
Nicht versichert ist die Bezahlung von
a ) Erfolgshonoraren ;
b ) Bussen und Konventionalstrafen ;
c )
Kosten von Blut- oder ähnlichen Analysen sowie von medizinischen Untersuchungen, die im Rahmen einer Strafuntersuchung oder von einer Verwaltungsbehörde angeordnet werden ;
d ) Schadenersatz und Genugtuung ;
e )
Kosten, die zu Lasten des Haftpflichtigen oder seines Versicherers gehen. Werden unter diesem Titel Vorschussleistungen durch die DAS erbracht, sind sie vom Versicherten zurückzuerstatten.
f )
Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Leistungsträger verpflichtet ist ( aus Verschulden, durch Vertrag oder Gesetz ).
Artikel 10 – Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung erstreckt sich auf Rechtsfälle, für deren Beurteilung Gerichte oder Verwaltungsbehörden im jeweiligen Deckungsgebiet zuständig sind und das entsprechende Landesrecht zur Anwendung gelangt. Abweichende Regelungen im besonderen Teil der Versicherungsbedingungen bleiben vorbehalten.
| Basic | Classic | Top | |
| Örtlicher Geltungsbereich | Schweiz, Fürstentum Liechtenstein | EU/EFTA | Ganze Welt |
Artikel 11 - Zeitlicher Geltungsbereich
1. Versicherungsschutz besteht, wenn
•
das Grundereignis während der Vertragsdauer eintritt
•
und der Bedarf nach Rechtshilfe vor Versicherungsende der DAS angemeldet wird.
2.
Für vertragliche Streitigkeiten beginnt der Versicherungsschutz nach Ablauf von 90 Tagen, für Streitigkeiten mit der Invalidenversicherung nach Ablauf von 12 Monaten ab Inkrafttreten des Versicherungsvertrags ( Wartefrist ). Die Wartefrist entfällt
a )
für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Unfallereignissen, die in diesen Zeitraum fallen
b )
bei einem zeitlich nahtlosen Wechsel von einem anderen Rechtsschutzversicherer zur DAS, sofern für den gemeldeten Rechtsfall beim Vorversicherer gleiche Deckung bestand.
3. Als Grundereignis gilt
a )
im Schadenersatz- und Opferhilferecht : Ereignis, das den Entschädigungsanspruch begründet ;
b )
im Versicherungsrecht :
• Ereignis, das den Leistungsanspruch begründet ;
•
in Invaliditätsfällen das Unfallereignis oder
der Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ;
•
Zeitpunkt der Begehung der vorgeworfenen Rechts- oder Vertragsverletzung, sofern der Streit keinen Entschädigungsanspruch zum Gegenstand hat ;
c )
im Straf- und Administrativrecht : Zeitpunkt der erstmaligen Begehung der vorgeworfenen Widerhandlung ;
d )
im Nachbarrecht : erster Wortwechsel oder Schriftverkehr, in dem gegensätzliche Standpunkte in nachbarschaftlichen Belangen geäussert werden ;
e )
bei Rechtsauskünften : Ereignis, das einen Beratungsbedarf nach sich zieht ;
f )
in den übrigen Rechtsgebieten : erstmalige Begehung der vorgeworfenen Rechts- oder Vertragsverletzung.
Artikel 12 – Beginn und Ende des Versicherungsvertrags
1. Der Vertrag entfaltet seine Wirkung ab dem in der Police genannten Datum. Nach dessen Ablauf erneuert er sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, sofern nicht spätestens drei Monate vor dem Fälligkeitsdatum schriftlich gekündigt wird.
2. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz ins Ausland, so erlischt die Versicherung mit Ablauf der laufenden Periode.
Artikel 13 – Prämienzahlung
1. Die Prämie versteht sich für die Dauer eines Jahres und wird an dem in der Police genannten Datum fällig.
2. Wird Teilzahlung vereinbart, bleibt die Jahresprämie als Ganzes geschuldet. Die noch nicht bezahlten Raten gelten bis zu ihrer Fälligkeit als gestundet. Gerät der Versicherungsnehmer mit einer Rate in Verzug, so werden sämtliche Teilzahlungen fällig. Die DAS kann für Teilzahlung einen Zuschlag erheben.
Artikel 14 – Prämienabrechnung
1. Beruht die Berechnung der Prämie auf veränderlichen Faktoren, so hat der Versicherungsnehmer der DAS fristgerecht die gewünschten Daten bekannt zu geben. Auf der Grundlage dieser Angaben wird die Prämie für die folgende Versicherungsperiode festgelegt.
2. Kommt der Versicherungsnehmer seiner Pflicht nicht nach, so erfolgt die Prämienberechnung auf der Grundlage der Angaben des Vorjahres. Zusätzlich erhebt die DAS für die mutmassliche Gefahrerhöhung einen Zuschlag in Höhe von 20% der errechneten Prämie.
Artikel 15 – Änderung der Prämie
1. Die DAS garantiert dem Versicherungsnehmer einen gleichbleibenden Prämientarif während der in der Police festgelegten erstmaligen Vertragsdauer.
2. Ändert die DAS den Prämientarif, so kann sie die neue Prämie frühestens nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer anpassen. Sie gibt dem Versicherungsnehmer die neue Prämie spätestens 30 Tage vor der Fälligkeit bekannt.
3. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Vertrag auf Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss bei der DAS spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres eintreffen. Erfolgt keine Kündigung, gilt der neue Tarif als genehmigt.
Artikel 16 – Mitteilungen
1. Der Versicherungsnehmer hat seine Mitteilungen an die Direktion der DAS oder eine Geschäftsstelle zu richten.
2. Die Mitteilungen der DAS an den Versicherungsnehmer können rechtsgültig an seine letzte, der DAS bekannt gegebene Adresse zugestellt werden.
Artikel 17 – Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Der Gerichtsstand einer Klage gegen die DAS ist der schweizerische Wohnsitz des Versicherten oder der Sitz der DAS.
2. In Ergänzung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Bestimmungen des schweizerischen Versicherungsrechts anwendbar.
VI. Bedarf nach Rechtshilfe
Artikel 18 – Fallmeldung
Der Versicherte muss der DAS unverzüglich jeden Rechtsfall melden, der Anlass zu einer Intervention geben kann. Er leitet ohne Verzögerung sämtliche sachdienlichen Unterlagen an die DAS weiter ( Korrespondenz, Vorladungen, Entscheide und Urteile zusammen mit den entsprechenden Briefumschlägen, usw. ).
Artikel 19 – Fallführung
1. Der Rechtsdienst der DAS klärt den Versicherten über seine Rechte auf und wahrt seine Interessen. Der Versicherte erteilt der DAS alle notwendigen Vollmachten.
2. Der Versicherte überlässt die Fallführung exklusiv der DAS. Ohne vorherige Zustimmung der DAS erteilt er keine Aufträge an Anwälte, Sachverständige, etc., leitet keine Verfahren ein, ergreift keine Rechtsmittel und schliesst keine Vergleiche ab. Er schliesst keine Honorarvereinbarung mit dem beauftragten Anwalt ab.
3. Die DAS kann die Durchführung eines Mediationsverfahrens vorschlagen und den Versicherten zur aktiven Mitwirkung verpflichten.
4. Erweist sich infolge Interessenkollision ( Vertretung mehrerer Versicherter mit gegensätzlichen Interessen ) oder im Hinblick auf ein Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren der Beizug eines externen Rechtsanwalts als notwendig ( Anwaltsmonopol ), kann der Versicherte frei einen im Gerichtskreis ansässigen Rechtsvertreter wählen, der die erforderlichen Fähigkeiten besitzt. Lehnt die DAS den gewünschten Anwalt ab, schlägt der Versicherte drei andere im Gerichtskreis ansässige Anwälte aus verschiedenen Kanzleien vor, von denen die DAS einen auswählt. Die Ablehnung des Anwalts muss nicht begründet werden.
5. Die DAS kann die Kostengutsprache auf einzelne Rechtswahrungsmassnahmen oder Verfahrensabschnitte einschränken.
6. Die DAS behält sich das Recht vor, die Erbringung einzelner Dienstleistungen an einen externen Rechtsvertreter zu delegieren.
7. Der Versicherte entbindet seinen Rechtsanwalt gegenüber der DAS vom Berufsgeheimnis.
Artikel 20 – Datenschutz
1. Der Versicherte ermächtigt die DAS, die zur Abwicklung des angemeldeten Rechtsfalles erforderlichen Daten zu bearbeiten. Falls erforderlich werden die Daten an involvierte Dritte, insbesondere an Mit- und Rückversicherer, zur Datenbearbeitung übermittelt.
2. Im Falle eines Rückgriffs auf einen haftpflichtigen Dritten ermächtigt der Versicherte die DAS, die zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlichen Daten dem haftpflichtigen Dritten bzw. dessen Haftpflichtversicherer mitzuteilen.
3. Der Versicherte ermächtigt die mit der Sache befassten Medizinalpersonen, der DAS die zur Fallbearbeitung erforderlichen Daten bekannt zu geben und entbindet sie von der Geheimhaltungspflicht.
4. Die DAS wird ermächtigt, bei Amtsstellen sachdienliche Auskünfte einzuholen sowie in amtliche Akten Einsicht zu nehmen.
5. Die DAS verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.
Artikel 21 – Meinungsverschiedenheiten
1. Treten im Laufe der Bearbeitung eines gedeckten Falles Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherten und der DAS hinsichtlich der Vorgehensweise auf, oder beurteilt die DAS gewisse Schritte als aussichtslos, so teilt sie dem Versicherten ihren Standpunkt schriftlich und begründet mit und weist ihn gleichzeitig auf sein Recht hin, das nachfolgende Schiedsverfahren einzuleiten.
2. Ab Empfang dieser Mitteilung hat der Versicherte alle erforderlichen Massnahmen zur Wahrung seiner Interessen selber zu treffen. Die DAS ist für die Folgen mangelhafter Interessenvertretung, insbesondere verpasster Fristen, nicht haftbar. Der Versicherte hat der DAS binnen 30 Tagen mitzuteilen, ob er ein Schiedsverfahren wünscht.
3. Im Falle eines Schiedsverfahrens ernennen der Versicherte und die DAS im gegenseitigen Einvernehmen einen Einzelschiedsrichter. Er urteilt nach einmaligem Schriftenwechsel in einem einfachen und formlosen Verfahren und auferlegt den Parteien die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit anwendbar.
4. Leitet der Versicherte trotz Ablehnung der Leistungen durch die DAS auf eigene Kosten ein Gerichtsverfahren ein und erzielt er ein günstigeres Resultat gegenüber der Voraussage der DAS oder dem Entscheid eines Schiedsgerichts, so vergütet ihm die DAS im Rahmen des Versicherungsvertrags die entstandenen Kosten.
Artikel 22 – Verletzung vertraglicher Obliegenheiten
Die schuldhafte Verletzung vertraglicher Obliegenheiten durch den Versicherten berechtigt die DAS, ihre Leistungen abzulehnen.
Artikel 23 – Kündigung im Rechtsfall
1. Ist ein versicherter Rechtsfall eingetreten, für den Rechtsschutz beansprucht wird, so sind die DAS und der Versicherungsnehmer berechtigt, spätestens bei der Erbringung der letzten versicherten Leistung vom Vertrag zurückzutreten.
2. Wird der Vertrag gekündigt, so erlischt die Haftung der DAS 14 Tage, nachdem der anderen Partei die Kündigung mitgeteilt wurde.
