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Wenn der Schein trügt

Gucci-Sonnenbrillen, Chanel-Armkettchen und die neusten DVDs zum Schnäppchenpreis? Stösst man im Ferienort auf günstige Markenprodukte, sollte einen das stutzig machen: Meist steckt hinter dem billigen Markenprodukt eine Raubkopie. In Frankreich und Italien macht man sich bereits beim Kauf einer Fälschung strafbar. Am Schweizer Zoll wird sie einem kurzerhand abgenommen.

Marktstände und Händler am Meer, für viele sind sie der Inbegriff von Ferien. Es gibt sie in Italien, Kroatien, Südfrankreich, Thailand, Brasilien und vielen anderen Ländern. Von günstigem Modeschmuck, über Strandbekleidung, hin zu Louis Vuitton-Taschen, Rolex-Uhren und Diesel-Gürtel bieten sie alles, was das Touristenherz begehrt.

Die Imitate der Markenprodukte sehen dem Original teils zum Verwechseln ähnlich, kosten jedoch nur einen Bruchteil dessen. Die Freude am günstig erstandenen Produkt kann von kurzer Dauer sein: „Zwar macht sich, wer ein gefälschtes Markenprodukt aus den Ferien zurück in die Schweiz bringt, nicht strafbar. Aber die Fälschung wird vom Zoll beschlagnahmt", sagt DAS Rechtsanwalt Walter Forster. Strafbar hingegen macht sich wer eine grössere Menge von gefälschten Produkten in die Schweiz einführen will. Walter Forster: „Sobald die Einfuhr gewerbsmässigen Charakter hat, das heisst alles darauf hindeutet, dass die Fälschungen in der Schweiz verkauft werden sollen, wird gegen das Patentrecht verstossen und die Handlung ist strafbar." Bis zu 5 Jahren Haft oder eine hohe Geldstrafe (je nach Einkommen und Vermögen) kann einer Person blühen, die in der Schweiz eine gewerbemässige Patentverletzung begeht.

„Muss eine Raubkopie, beispielsweise das gefälschte Chanel Kettchen, am Schweizer Zoll abgegeben werden, wird es erst zerstört, wenn Chanel einen Antrag auf Hilfeleistung stellt. Tut der Rechtsinhaber (im genannten Beispiel Chanel) das nicht, wird das Produkt freigegeben. Das heisst es kann vom Käufer, dem es zuvor am Zoll abgenommen wurde, zurückgefordert werden", erklärt DAS Anwalt Walter Forster. Allerdings ist es durchaus möglich, dass der Inhaber - in diesem Fall Chanel - beim Käufer Schadenersatzansprüche für Umtriebe stellen kann - etwa bei einer Bestellung des gefälschten Kettchens übers Internet: Macht die Zollverwaltung Chanel eine Meldung betreffend unerlaubter Einfuhr, so hat Chanel 10 Tage Zeit, beim Richter eine vorsorgliche Massnahme zu beantragen, welche darauf abzielt, die Einfuhr der Kopie zu verbieten. Die Kosten die dadurch anfallen, kann Chanel dem Konsumenten in Rechnung stellen.

Anders als in der Schweiz macht sich in Italien und Frankreich jemand bereits durch den Kauf einer Raubkopie strafbar. Walter Forster rät: „Es lohnt sich, sich im Vorfeld zu informieren, was das jeweilige Reiseland für rechtliche Regelungen bezüglich dem Kauf von Fälschungen hat." Ansonsten können die Ferien unter Umstünden böse enden. Wie etwa die einer Deutschen im letzten Sommer. Die Frau hatte sich an einem italienischen Strand eine gefälschte Louis Vuitton-Tasche für 7 Euro gekauft. Dafür verlangte der Polizist, der kurz nach dem Schnäppchenkauf unter ihrem Sonnenschirm stand, ein 1000 Euro hohes Bussgeld.