
Stress mit dem Vermieter?
Dem Ärger mit dem Vermieter lässt sich bereits bei der Wohnungsübernahme vorbeugen, sagt DAS-Anwalt Manfred Zahnd. Er rät gleich von Anfang an klare Regelungen zu treffen.
Am besten beginnen Sie Ihr Mietverhältnis mit einem Übernahmeprotokoll: Gemeinsam mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin schauen Sie sich die Wohnung an, marschieren von Zimmer zu Zimmer und erstellen eine Mängelliste. Ist der Boiler entkalkt? Lassen sich die Storen ohne Probleme herunterkurbeln? Sind die Wasserhähne dicht? Funktionieren Backofen und Abwaschmaschine? Falls nicht, müssen die entsprechenden Reparaturen vom Vermieter erledigt und die verbleibenden Mängel in eine Mängelliste aufgenommen werden. „Diese dient dem Mieter als Absicherung, sollte der Vermieter ihm Mängel, die bereits bei der Wohnungsübergabe bestanden haben, belasten wollen“, sagt DAS Anwalt Manfred Zahnd und empfiehlt: „Nimmt der Vermieter nicht an der Wohnungsabgabe teil, sollte der Mieter die Mängelliste selber erstellen und sie dem Vermieter eingeschrieben schicken.“ Zudem lohnt es sich bei der Wohnungsübergabe abzuklären, wann die Wohnung das letzte Mal renoviert wurde. Der Vermieter hat ausserdem das Recht, ein Depot von ein bis drei Monatsmieten als Kaution zu verlangen. Diese bezahlt der Mieter auf ein Sperrkonto ein, auf welches beide Parteien während der Mietdauer nicht zugreifen können. Das Geld dient in erster Linie als Sicherheit für den Vermieter, falls die Zahlungsfähigkeit des Mieters nicht mehr gegeben ist.
Wer kommt für Reparaturen auf?
Die Abwaschmaschine funktioniert nicht mehr - ein Teilchen muss ersetzt werden. Bezahlt dieses nun der Mieter oder Vermieter? Fallen während des Mietverhältnisses kleinere Reparaturen an, müssen diese in der Regel bis zu einem bestimmten Betrag vom Mieter übernommen werden. „In manchen Mietverträgen ist dieser Betrag genau definiert. Ist dies nicht der Fall, lohnt es sich, diese Wertgrenze im Vertrag festzulegen", rät Manfred Zahnd. Nicht vom Mieter übernommen werden muss die normale Abnützung, wie etwa der Abdruck eines Bildes an der Wand. Sie gilt als mit dem monatlichen Mietzins abgegolten. Anders sieht der Fall bei einem zerstörten Boden aus - Flecken, Schrammen auf dem Parkett oder Brandlöcher im Teppich. Für solche Schäden kommt der Mieter, respektive seine Haftpflichtversicherung, auf. Vom zu bezahlenden Betrag, kann der Mieter allerdings die Lebensdauer des Bodens in Abzug bringen. Hierfür kann die Paritätische Lebensdauertabelle zu Rate gezogen werden. Sie wurde vom Schweizerischen Hauseigentümerverband und Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband herausgegeben und regelt, nach wie vielen Jahren etwa die Tapeten oder Keramikplatten ersetzt werden müssen. Falls während der Mietdauer ein Schaden passiert ist, lohnt es sich für die Wohnungsabgabe den Sachbearbeiter der Haftpflichtversicherung aufzubieten. Der Mieter oder die Mieterin hat ausserdem die Pflicht dem Handwerker zu normalen Arbeits- und Dienstzeiten Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Er kann aber auch den Schlüssel beim Vermieter oder einer Nachbarin hinterlegen, damit diese dem Handwerker Zutritt gewähren können.
Die DAS ist für Sie da
Haben Sie sich mit Ihrem Vermieter verkracht, nehmen wir für Sie mit ihm Kontakt auf. Sollte danach noch immer keine Einigung stattfinden, vertreten wir Sie vor der Schlichtungsbehörde. Diese führt in den allermeisten Fällen eine Einigung herbei. Gelingt dies nicht, vertreten wir Sie vor Gericht.
