
Rechtstipp: Vorsicht bei Gratisangeboten im Netz
Nicht nur beim Veröffentlichen von persönlichen Informationen im Internet gilt es aufzupassen. Auch bei Gratisangeboten im Netz rät die DAS zur Vorsicht. Denn oft verstecken sich im Kleingedruckten Vertragsklauseln, die durch das Eingeben von Name und Adresse und dem anschliessenden bestätigen der Angaben verbindlich werden.
Ein paar Tage später findet die Internetnutzerin plötzlich eine Rechnung im Briefkasten. Bezahlt sie die Rechnung nicht, wird sie per E-Mail mehrmals ermahnt. Die unseriöse Firma droht ihr mit rechtlichen Schritten. Deshalb aufgepasst: Wer sich sicher im Internet bewegen und trotzdem nicht auf Gratisangebote verzichten will, studiert, wann immer er aufgefordert wird sich mit Name und Adresse anzumelden, die Geschäftsbedingungen genau und sucht im Kleingedruckten nach allfälligen Preisangaben.
Was tun, wenn dennoch Vertrag abgeschlossen wurde?
Wer ungewollt mit dem Download eines unseriösen Gratisangebots einen Abonnementsvertrag eingegangen ist, sendet dem Anbieter sofort nach Entdeckung des Irrtums einen eingeschriebenen Brief. Das Schreiben sollte beinhalten, dass der über die Website abgeschlossene Vertrag wegen Irrtums bzw. wegen Willensmangel angefochten wird und der Vertrag - wegen Täuschung (irreführender Werbung) - somit nichtig ist.
