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Damit Sie Ihre Ski-Ferien sorgenfrei geniessen können

Verschneite Hänge, sonnige Höhen und frischer Pulverschnee: Der Winter lockt die Menschen auf die Skipiste. Dass der schöne Wintersport aber auch eine Kehrseite hat, zeigen die Statistiken: Rund 28‘000 Skifahrer und Snowboarder verunfallen jährlich. DAS Juristin Nicole Buzzi di Marco gibt Tipps und Infos dazu, wie Wintersportunfälle vermieden werden können, wie auf der Piste am schnellsten Hilfe angefordert werden kann und wer bei einem Unfall für den Schaden aufkommen muss.

Eigentlich beginnt alles bereits beim Ski-Kauf: „Ob Carving, Freeride oder Langlauf, die Bindung muss korrekt eingestellt sein", sagt DAS Juristin Nicole Buzzi di Marco. „Wer seinen Ski im Fachgeschäft einstellen lässt und in der kommenden Saison auf der Piste verunfallt, weil sich die Bindung des Skis zu früh oder zu spät öffnet, kann das Skigeschäft dafür haftbar machen. Allerdings nur, wenn er den Beleg mit den vorgenommenen Einstellungen und Daten, den er vom Sportgeschäft erhält, vorweisen und somit die Fehleinstellung der Bindung aufzeigen kann." Deshalb rät Buzzi di Marco, diesen Beleg bis Ende Skisaison aufzubewahren und die Bindung jährlich vom Profi einstellen zu lassen.

Wo Hilfe holen?

Noch vor der ersten Pistenfahrt lohnt es sich, den Pistenplan genauer zu studieren: „Dort ist nebst Schwierigkeitsgrad der Pisten nämlich auch die Notfallnummer des Skigebiets angegeben. Ist diese Nummer nicht zur Hand, gelten die üblichen Telefonnummern - 112 ist der internationale Notruf und gilt somit auf der ganzen Welt, unter 144 erreicht man innerhalb der Schweiz den Rettungsdienst oder über 1414 die Rega."

Dass ein Unfall schnell passiert ist, zeigt folgende Geschichte: Frau M. übersieht den kleinen Hügel auf der Piste. Viel zu schnell ist sie auf Ihrem Snowboard unterwegs, unfreiwillig braust sie über die kleine Schanze und rast, bevor sie endgültig stürzt, in Herrn K. am Pistenrand. Frau M. prallt heftig auf ihre Schulter und Herr K. zieht sich durch den Zusammenstoss Quetschungen und einen Rippenbruch zu. Beide müssen mit dem Schlitten abtransportiert werden - für sie ist die Wintersportsaison vorbei.

Die Geschichte ist eine, wie sie sich jährlich zigmal auf der Skipiste zuträgt. „Wichtig ist", so DAS Juristin Nicole Buzzi di Marco, „dass Snowboarder oder Skifahrer ihre Geschwindigkeit dem eigenen Können, den Sichtverhältnissen und der Verkehrsdichte anpassen. Es muss jederzeit möglich sein zu bremsen." Diese ist eine der insgesamt 10 Regeln für Skifahrer und Snowboarder, den sogenannten FIS-Verhaltensregeln, die vom Internationalen Ski Verband herausgegeben wurden und die jeder Wintersportler und jede Wintersportlerin kennen und einhalten muss (www.fis-ski.com). Sie sind rechtlich verbindlich.

Im erwähnten Unfall bezahlt die Unfallversicherung des Opfers dessen Arzt- und Heilungskosten und Arbeitsausfall. Kosten, die nicht durch die Unfallversicherung von Herr K. gedeckt sind, müssen von Frau M.s Privat-Haftpflichtversicherung übernommen werden, da sie den Unfall verursacht hat. „Weigert sich die Privat-Haftpflicht der Unfallverursacherin aus irgendeinem Grund, den Schaden von Herrn K. zu übernehmen, hilft ihm der DAS Rechtsschutz, seine Schadensforderung geltend zu machen."