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Miet- und Pachtrecht

Immobilien-Verwaltung: Wenn Mieter merken müssen, dass sie nicht nur Rechte haben

Immobilienverwalterin S. ist seit kurzem selbstständig und betreut diverse Liegenschaften mit Mietwohnungen. In ihrer Funktion ist sie auch für die Nebenkostenabrechnungen zuständig. Einige Tage nach dem Versand der Abrechnungen meldet sich Mieter U. und reklamiert. Die anteiligen Kosten für die Reinigung des Öltanks bezahle er sicher nicht, die Abrechnung sei falsch. Als Mieter sei er nicht verpflichtet, diesen Anteil zu tragen. Die Immobilienverwalterin lässt sich durch den harschen Ton und das sehr bestimmte Auftreten des Mieters verunsichern. Sie wendet sich an die DAS.

Doch die Experten für Mietrecht können sie beruhigen: Sie hat alles richtig gemacht. Denn gemäss der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) sind grundsätzlich alle Kosten, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage und der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, dem Mieter bei den Heiz- und Warmwasserkosten anrechenbar. Bedingung: Die Heiz- und Warmwasserkosten müssen im Mietvertrag eindeutig aus dem Nettomietzins ausgeschieden sein. Periodisch anfallende Kosten, die nicht jährlich anfallen (wie Tankreinigungen oder Boilerentkalkungen), sind anteilsmässig auf die Abrechnungsperioden zu verteilen. Diese Bedingungen erfüllt Immobilienverwalterin S. alle. Mieter U. wird von der DAS über die Gesetzesgrundlage informiert und überweist die geforderte Gesamtsumme nun kommentar- und anstandslos.